Allgemeine Geschäftsbedingungen | Stimmschauspiel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stimmschauspiel

Stand: 1. Mai 2025

Stand: 6. Dezember 2024

Grundsätzlich gilt:

Mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über, jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität, zum Beispiel keine andere Werbung von Michael Kegel (hier und im Folgenden: Stimmschauspieler) für einen bestimmten Zeitraum, oder Produktexklusivität (zum Beispiel keine andere Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Textform.


Im Einzelnen:


§ 1 GELTUNG UND FORM

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Stimmschauspieler und seinen Auftraggebern.

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Geschäftsbedingungen in der dem Auftraggeber zuletzt mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Stimmschauspieler in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Stimmschauspieler ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt hat.

Rechtserhebliche Erklärungen der Vertragsparteien sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Geschäftsbedingungen schließt die Schrift- und Textform (z. B. E-Mail) ein.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Die wechselseitigen Pflichten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis können durch ergänzende Angebote des Stimmschauspielers oder in Schriftform getroffenen übereinstimmenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien genauer bezeichnet werden.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, ist der Stimmschauspieler lediglich zur Erstellung der vertragsgegenständlichen Sprachaufnahmen verpflichtet. Etwaige Zusatzleistungen (z. B. Änderungen des zu sprechenden Textes oder Übersetzungen) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erstellten Sprachaufnahmen gehen erst mit der vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars und sämtlicher Nebenkosten auf den Auftraggeber über.

Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die branchenübliche Höhe als beiderseitig vereinbart.

Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Stimmschauspielers liegen, nicht zur Durchführung eines Aufnahme- oder Produktionstermins, ist der Stimmschauspieler berechtigt, einen Betrag in Höhe von 50 Prozent des vereinbarten Honorars, mindestens aber 300 EUR netto, in Rechnung zu stellen, sofern die Absage durch den Auftraggeber nicht mindestens 24 Stunden vor dem beiderseitig vereinbarten geplanten Aufnahmetermin erfolgt.

Sofern nicht anders vereinbart wurde, verstehen sich die Rechnungen des Stimmschauspielers ab ihrer Zustellung als sofort und ohne Abzug zahlbar.

§ 3 WEISUNGEN UND ABNAHME

Sofern der Auftraggeber dem Stimmschauspieler nicht rechtzeitig vor dem Beginn der Aufnahmen schriftlich oder während der Produktion Weisungen erteilt, unterliegt die konkrete Ausgestaltung dem freien künstlerischen Ermessen des Stimmschauspielers.

Rügt der Auftraggeber etwaige vom Stimmschauspieler zu vertretenden Mängel (z. B. Aussprachefehler oder Versprecher) nicht binnen 7 Tagen nach Beendigung der Produktion, gilt die Leistung des Stimmschauspielers als vom Auftraggeber mängelfrei abgenommen. Die Produktion gilt als mängelfrei abgenommen, wenn eine Sprachaufnahme durch den Auftraggeber oder durch eine von diesem beauftragte Person abgenommen wurde. Sofern der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person während der Produktion physisch oder virtuell anwesend ist, gilt die Leistung des Stimmschauspieler nach Beendigung der Produktion ebenfalls als vertragsgemäß abgenommen.

Wünscht der Auftraggeber Änderungen, die keine Mängelbeseitigung darstellen, bedarf dies einer gesonderten Beauftragung des Stimmschauspielers, die gesondert zu vergüten ist.

§ 4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass dem Stimmschauspieler alle für die Ausführung der Produktion erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und kommt es aus diesem Grund zu Verzögerungen bei der Produktion, hat der Stimmschauspieler hierfür nicht zu haften.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Stimmschauspieler vor der ersten Ausstrahlung bzw. Nutzung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und/oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, gesendet bzw. genutzt wird. Sollte der Auftraggeber diese Information in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muss er diesem dem Stimmschauspieler in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht nach, so kann der Stimmschauspieler 10 Prozent Zinsen p. a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war und dem Tag, an dem der Stimmschauspieler von der Ausstrahlung bzw. Nutzung erfahren hat, vergangen ist.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder eines Spots entgegen der Vereinbarung, z. B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich und/oder das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber, unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Verwertungshonorars an den Stimmschauspieler zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht worden sind.

§ 5 NUTZUNGSRECHTE

Die Nutzung der Darstellung bzw. der Stimme, ihrer Modulation, Klangfarbe, der damit verbundenen Gestik sowie aller vergleichbaren Merkmale des Stimmschauspieler ist ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck und die konkrete Produktion gestattet. Die Verwendung der Darstellung bzw. der Stimme sowie aller ihrer Merkmale zur Einspeisung (einschließlich dem Text- und Data-Mining), Archivieren, zum Training, zur Simulation oder für sonstige Aktivitäten im Rahmen von Künstlicher Intelligenz (KI), maschinellem Lernen, Robotik, Computerspielen oder jeder anderen Methodik, die darauf abzielt, die Stimme zu nutzen oder zu verändern (einschließlich dem Klonen der Stimme), ist ohne ausdrückliche Vereinbarung in Schriftform nicht gestattet.

Der Auftraggeber erwirbt, sofern nichts anderes vereinbart wird, die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z. B. für andere Nutzungen, räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte oder ausschließliche Nutzungsrechte) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.

Gegenstand der Rechteeinräumung stellt die konkrete Aufnahme (Layout) und/oder die konkret zur Veröffentlichung vorgesehene Schnittvariante der Aufnahme (Motiv) dar. Unabhängig davon, ob ein Motiv mit dem Layout identisch ist oder von diesem abweicht, sind für jede Veröffentlichung gesonderte Nutzungsrechte zu erwerben und zu vergüten. Anrechnungen etwaiger Honorare, welche der Stimmschauspieler für die Erstellung der Aufnahme erhalten hat, finden nur nach ausdrücklicher vorherige Absprache zwischen den Vertragsparteien statt.

Eine Nutzung der Inhalte ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Verfremdungen der Stimme bedürfen der ausdrücklich schriftlichen Einwilligung des Stimmschauspielers.

Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Stimmschauspielers.

Der Stimmschauspieler ist nach Veröffentlichung einer Produktion berechtigt, den Auftraggeber sowie die konkrete Produktion in eigenen Medien (z. B. Website, Social Media) zu nennen und auf seine Beteiligung hinzuweisen. Der Stimmschauspieler ist ferner berechtigt, die Produktion für diese Zwecke zu bearbeiten, insbesondere zu verkürzen.

§ 6 HAFTUNG DES STIMMSCHAUSPIELERS

Der Stimmschauspieler haftet gegenüber dem Auftraggeber aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Insbesondere besteht keinerlei Haftung für höhere Gewalt (plötzliche Erkrankungen, Flugausfall, Verkehrsunfall, etc.) auf Seiten des Stimmschauspielers.

Der Stimmschauspieler haftet nicht für die Rechtmäßigkeit der eingesprochenen Texte sowie deren Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritte. Es ist alleine Aufgabe des Auftraggebers, die Rechtmäßigkeit der eingesprochenen Inhalte sowie der Verwertung sicherzustellen. Der Auftraggeber hält den Stimmschauspieler von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Prüfpflichten gegenüber dem Stimmschauspieler geltend gemacht werden.

Der Stimmschauspieler hat für die ordnungsgemäße Aussprache nach allgemein gebräuchlichen Phonetik-Regeln Sorge zu tragen und Eigen- oder Markennamen des Auftraggebers nach dessen spezifischen und zum Zeitpunkt der Produktion vorliegenden Vorgaben auszusprechen.

Der Stimmschauspieler haftet nicht für darüberhinausgehende Vorstellungen des Auftraggebers, sofern diese nicht spätestens bei der Produktion klar mitgeteilt und vom Stimmschauspieler akzeptiert wurden.

§ 7 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

Für diese Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Stimmschauspieler und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Stimmschauspieler in Schwerin. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Der Stimmschauspieler ist berechtigt, den Auftraggeber auch an einem anderen gegebenen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

© 2025 | Michael Kegel

Zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern wird auf dieser Website ausschließlich

das generische Maskulinum verwendet, das grammatikalisch sämtliche biologischen und sozialen Geschlechter miteinschließt.